Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
E. 2 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen (dazu unten lit. a) schriftlich und begründet (lit. b) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
a) Gemäss postalischem Nachweis wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen einge- reicht worden. Auf sie ist demnach nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin zeigt abgesehen davon pauschal Personen wegen angeblicher Vorkommnissen an, die ihr missfallen. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe, ohne dar- zutun, inwiefern sie die angeblichen Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft in ört- licher und zeitlicher Hinsicht auf die beschuldigten Personen in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert zur Anzeige gebracht hätte. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare
Kantonsgericht Schwyz 3 Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Auch ein Laie muss sich innert der – vorliegend jedoch nicht eingehaltenen – Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Aus- einandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung, worauf die Beschwerdeführerin schon etliche Male aufmerksam gemacht worden ist (et- wa BEK 2022 81 vom 28. September 2022 m.H., BEK 2022 85-88 vom
27. Juni 2022 m.H.), nicht einzutreten (Art. 385 StPO).
c) Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die beschuldigte Schule (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2022 BEK 2022 181 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
2. C.________, Beschuldigte und Beschwerdegegner, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. November 2022, SU 2022 8480);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. November 2022 gegen die C.________ respektive deren Mitarbeiter betreffend Anzeigen von A.________ vom 29. September, 26. Oktober und 9. November 2022 keine Strafuntersuchung durchzuführen mit der Begründung, dass aus den Strafan- zeigen nicht hervorgehe, welches strafbare Verhalten wem zu welchem Zeit- punkt vorgeworfen werde. Mit Beschwerdeeingabe (Postaufgabe 27. Dezem- ber 2022) beantragte A.________ dem Kantonsgericht, unter anderem diese Nichtanhandnahmeverfügung „aufgrund misshandelte Tätigkeit vom angezeig- te Personen, so wie misshandelte Untersuchung vom Staatsanwaltschaft“ aufzuheben. Es sei bekannt, dass seit Jahren Schulen die Eltern- /Kinderrechte misshandelten.
2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen (dazu unten lit. a) schriftlich und begründet (lit. b) bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
a) Gemäss postalischem Nachweis wurde die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt. Die Beschwerde ist mithin offensichtlich nicht innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen einge- reicht worden. Auf sie ist demnach nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin zeigt abgesehen davon pauschal Personen wegen angeblicher Vorkommnissen an, die ihr missfallen. Sie wiederholt in den Beschwerdeeingaben wiederum nur ihre pauschalen Vorwürfe, ohne dar- zutun, inwiefern sie die angeblichen Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft in ört- licher und zeitlicher Hinsicht auf die beschuldigten Personen in Bezug auf mutmasslich strafbares Verhalten konkretisiert zur Anzeige gebracht hätte. Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, dass aus den Strafanzeigen nicht hervorgehe, welches strafbare
Kantonsgericht Schwyz 3 Verhalten wem zu welchem Zeitpunkt vorgeworfen werde. Auch ein Laie muss sich innert der – vorliegend jedoch nicht eingehaltenen – Rechtsmittelfrist die Mühe nehmen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an Verfü- gungen der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch einer Person ohne juristischen Kenntnisse zuzumuten (BGer 6B_866/2020 vom 8. November 2021 E. 3.5.3). Mithin ist auf die Beschwerde mangels Aus- einandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Verfügung, worauf die Beschwerdeführerin schon etliche Male aufmerksam gemacht worden ist (et- wa BEK 2022 81 vom 28. September 2022 m.H., BEK 2022 85-88 vom
27. Juni 2022 m.H.), nicht einzutreten (Art. 385 StPO).
c) Aufgrund ungenügender Angaben darf die Staatsanwaltschaft notabene keine Untersuchung an die Hand nehmen und wäre es nicht gerechtfertigt, deswegen bestimmte Personen zu Einvernahmen vorzuladen.
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde ohne Aktenbeizug und Stel- lungnahmen von Gegenpartei und Staatsanwaltschaft (Art. 390 Abs. 2 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die beschuldigte Schule (1/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 30. Dezember 2022 kau